Förderverein der Holzhausen Schule
Spenden
Der Förderverein finanziert sich nicht alleine durch die Mitgliedsbeiträge, sondern auch durch diverse Aktionen und natürlich durch Spenden. So wurde der Förderverein z.B. schon Empfänger von Spenden anlässlich von Jubiläen oder runden Geburtstagen auf Wunsch der feiernden Person.
Ab einem Spendenbetrag von EUR 200 stellen wir sehr gerne eine separate Spendenbescheinigung aus. Für geringere Beträge akzeptiert das Finanzamt den Kontoauszug mit der Abbuchung als Spendenbeleg. Eine Information zur Gemeinnützigkeit des Fördervereins erhalten Sie in der Rubrik: Der Verein.
Förderverein der Holzhausen Schule
IBAN: DE78 50050201 0000146662
Bankinstitut: Frankfurter Sparkasse, BIC: HELADEF1822
GMEINNÜTZIGKEIT
Förderverein der Holzhausenschule e.V. c/o Holzhausenschule, Bremer Straße 25, 60323 Frankfurt am Main ist wegen Förderung gemeinnütziger Zwecke nach §5 Abs.1 Nr.9 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Zugehörigen Freistellungsbescheid erhalten sie in der Rubrik: Der Verein. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung für folgende gemeinnützige Zwecke verwendet wird:
– Erziehung und Bildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO)
– Völkerverständigung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 AO).
HINWEIS
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht. Dabei wird die entgangene Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer mit 30 %, die entgangene Gewerbesteuer pauschal mit 15 % der Zuwendung angesetzt (§10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, §9 Nr.5 GewStG). Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 – BStBl. I S. 884).